Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verwahrung von Reifen/Räder
(AGB Reifen/Räder Einlagerung)
1. Der Verwahrungsvertrag wird für die Dauer von 7 Monaten ab Datum der
Einlieferung (Rechnungsdatum der Verwahrgebühr) abgeschlossen.
2. Die Vergütung wird auf der entsprechenden Rechnung vermerkt und ist für die
Dauer dieser Verwahrung gültig.
3. Der Kunde hat das Recht, die verwahrten Artikel auch zu jedem früheren Zeitpunkt
wieder abzuholen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwahrungsgebühr entsteht
nicht. Mit dem Abholen der eingelagerten Artikel endet der Verwahrungsvertrag.
Werden die verwahrten Artikel nach Ablauf von 7 Monaten nicht abgeholt, wird
bereits jetzt vereinbart, dass das vorstehend genannte Verwahrungsentgelt für die
weitere Verwahrzeit von 7 Monaten fällig wird, ohne dass es einer vorherigen
Erinnerung durch den Verwahrer bedarf. Der Verwahrer ist in diesem Fall alternativ
berechtigt, den Einlagerungsvertrag nicht zu verlängern und die Rücknahme der
Ware vom Kunden zu verlangen. Werden die verwahrten Reifen/Räder noch Ablauf
von 18 Monaten ab Einlagerung nicht abgeholt oder zurückverlangt und wird der
Einlagerungsvertrag nicht ausdrücklich schriftlich verlängert, verzichtet der Kunde
bereits jetzt auf sämtliche Ansprüche an den eingelagerten Waren, insbesondere auf
seine Eigentumsansprüche und ermächtigt den Verwahrer, die eingelagerte Ware
freihändig zu verwerten oder zu entsorgen. Der Verwahrer wird den Kunden vor
freihändiger Verwertung oder Entsorgung der eingelagerten Ware unter Setzung
einer Nachfrist von einem Monat, innerhalb welcher der Kunde die Möglichkeit hat,
die eingelagerte Ware abzuholen, schriftlich verständigen. Sofern der Kunde dem
Verwahrer keine andere Anschrift bekannt gegeben hat, gilt die Verständigungspflicht
des Verwahrers als erfüllt, wenn die Verständigung an jene Anschrift erfolgt, welche
im Einlagerungsvertrag angegeben ist. Ein allfälliger Verwertungserlös wird mit
offenen Depotgebühren und sonstigen mit der Einlagerung verbundenen Spesen des
Verwahrers verrechnet.
4. Der Verwahrer leistet Gewähr dafür, dass die Verwahrung mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt durchgeführt wird. Für Verluste oder Beschädigungen der verwahrten Artikel
durch höhere Gewalt wird nicht gehaftet.
5. Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge
von Feuer/Diebstahl kommen, weisen wir darauf hin, dass der Kunde zuerst
Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend machen muss. Sofern die
Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, tritt unsere Versicherung ein.
6. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der
Verwahrer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch
nicht verpflichtet.